Garantiebedingungen für erbrachte Leistungen

1. Die Gewährleistungsfrist für erbrachte Leistungen beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung des Garantiegegenstands.

2. Diese Garantie gilt im Gebiet der Republik Polen.

3. Die Garantie wird nur für die erbrachte Leistung und die ausgetauschten Teile gewährt.

4. Die gewährte Garantie schließt die Gewährleistungshaftung gemäß Artikel 558 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus.

5. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Garantie ist, dass der Kunde alle Empfehlungen des Garantiegebers strikt befolgt und Handlungen oder Verwendungsarten vermeidet, die als unerwünscht dargestellt werden oder vor denen der Garantiegeber gewarnt hat.

6. Tritt nach der Reparatur des Garantiegegenstands ein Mangel auf, ist der Kunde verpflichtet:
– den Garantiegeber unverzüglich über den Mangel zu informieren,
– ein Reklamationsformular mit dem entsprechenden Dokument auszufüllen,
– dem Dienstleister vor Beginn der Reparaturarbeiten eine Inspektion des Garantiegegenstands und der zugehörigen Komponenten zu einem für ihn passenden Zeitpunkt zu ermöglichen, um die Ursache des Mangels gründlich zu untersuchen.

7. Bei Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Garantieleistung durch den Garantiegeber ist der Garantiegegenstand an den Geschäftssitz des Garantiegebers zu liefern.

8. Der Garantiegeber haftet nicht für den Garantiegegenstand bei:
– unsachgemäßem Fahrzeugbetrieb.
– Schäden durch äußere Einflüsse.
– Ausbau von vom Garantiegeber eingebauten Komponenten.

9. Ist die Reklamation berechtigt, beschränkt sich die Haftung des Garantiegebers auf die Reparatur des Garantiegegenstands.

10. Die Reklamation wird innerhalb von 14 Tagen ab Eingang des Artikels am Geschäftssitz des Garantiegebers geprüft.

11. Ist die Reklamation berechtigt, verpflichtet sich der Garantiegeber, den Garantiegegenstand innerhalb von 30 Werktagen ab Prüfung der Reklamation zu reparieren. Der Garantiegeber behält sich das Recht vor, diese Frist bei Bedarf aus technischen Gründen oder aufgrund fehlender Teileverfügbarkeit zu verlängern.

12. Ist die Reklamation berechtigt und kann der Garantiegegenstand nicht wieder funktionstüchtig gemacht werden, verpflichtet sich der Garantiegeber zur Erstattung der entstandenen Kosten, wobei die Erstattung auf den Wert der erbrachten Leistung begrenzt ist.

13. Der Garantiegeber haftet nicht für Schäden, die sich aus der Unmöglichkeit des Kunden ergeben, das Fahrzeug während der Dauer des Mangels und der Garantiereparatur zu nutzen.

14. Der Garantiegeber haftet nicht für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer.

15. Ein Verstoß gegen eine Bestimmung der Garantiebedingungen führt zum Erlöschen der Garantie.

16. Streitigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber werden nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten einer gütlichen Einigung vom zuständigen Gericht in Krakau entschieden.